schließen

BAföG A-Z

Invisible Accordion

Aktualisierung

Sollte das voraussichtliche Einkommen der Eltern, des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in den betreffenden Jahres des Bewilligungszeitraumes unter dem erzielten Einkommen des vorletzten Kalenderjahres liegen, besteht die Möglichkeit einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche Veränderungen im Einkommen unverzüglich mitzuteilen sind und eine Einkommensaktualisierung nicht rückgängig gemacht werden kann (auch nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Berechnung mit dem ursprünglich zugrunde gelegten Einkommen günstiger gewesen wäre).

Altersgrenze

Wenn Sie bei Beginn Ihres Studiums das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, können Sie Ausbildungsförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Gründe hierfür sind z.B., wenn die Zugangsvoraussetzungen für das Studium über den 2. Bildungsweg erreicht wurden, Kindererziehung etc. Dies gilt sowohl für Bachelor – als auch für Masterstudiengänge.

Änderungen

Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Studienabbruch, Studienende, Fachrichtungswechsel, Praxissemester, Beurlaubung, Auslandsstudium, Hochschulwechsel, Umzug, Mietänderung, Einkommen, Heirat sowie rechtlich gleichgestellte Lebenspartnerschaften, sonstiges) müssen unverzüglich dem BAföG-Amt mitgeteilt werden. Gleiches gilt auch für Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Eltern bzw. Ehegatten (z.B. Getrenntleben, Scheidung, Tod, auch alle Änderungen im Geschwisterbereich, Ausbildungsende, Auszug aus dem Elternhaus usw.).

Anschrift

Unsere Anschrift ist: Studierendenwerk Mannheim, Amt für Ausbildungsförderung, Bismarckstraße 10, 68161 Mannheim.

Antrag

Wer BAföG erhalten will, muss einen Antrag stellen. Wird das Studium an einer Hochschule in Mannheim betrieben, ist das Studierendenwerk Mannheim, Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

Die Antragsformulare bzw. den Link für die digitale Antragstellung finden Sie auf unserer Homepage unter BAföG-Service Center oder www.bafoeg-digital.de

Atteste

Wenn Sie von angemeldeten Prüfungen aus Krankheitsgründen zurücktreten müssen, denken Sie bitte daran, von den Attesten, die Sie im Studienbüro einreichen, vorher eine Kopie anzufertigen. Diese Atteste werden ggf. für einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs.2 BAföG oder auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs.3 BAföG benötigt. Eine spätere Herausgabe der Atteste oder die Anfertigungen von Kopien durch das Studienbüro ist nicht möglich.

Auslandsstudium

Für ein Auslandsstudium ist der BAföG-Antrag beim dafür zuständigen BAföG-Auslandsamt einzureichen. Über den Link www.bafög.de erfahren Sie, welches Amt für das entsprechende Land zuständig ist.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Auslandsförderung bereits sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes zu stellen.

Dem BAföG-Inlandsamt ist der geplante Auslandsaufenthalt mitzuteilen, damit der bestehende Bewilligungszeitraum ggf. angepasst werden kann. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann ggf. eine zwischen der Inlands- und der Auslandsförderung entstehende Förderungslücke geschlossen werden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihr BAföG-Amt.

Für ein anschließendes Inlandsstudium muss ein vollständiger neuer Antrag gestellt werden. Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Homepage im BAföG-Service Center.

Bachelor

Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bachelor-Studiengang endet normalerweise mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer. Sollte die Ausbildung vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes wegen Bestehens der Abschlussprüfung enden, ist dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausbildungsförderung für eine Hochschulausbildung wird längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde und nicht über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus.

BAföG-Check

Unter www.bafoeg-check.de sind nützliche Informationen und Hinweise rund um BAföG nachzulesen.

Bedarf

Wenn Sie noch bei Eltern oder in einer Wohnung leben, die im Eigentum Eltern steht, beträgt der Höchstsatz den Sie erhalten können aktuell 511 €. Dieser Betrag kann sich noch um den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag erhöhen, sofern Sie nicht mehr beitragsfrei familienversichert in der Krankenkasse der Eltern sind. Wohnen Sie außerhalb des Elternhauses, beträgt der Höchstsatz z. Zt. 812 €. Ggf. kommt auch hier noch der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag dazu. Falls Sie mit einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um 160 € für jedes Kind.

Bescheid

Sobald der Antrag berechnet wurde, erhalten Sie einen Bescheid über die Ausbildungsförderung. Hier können Sie sämtliche Angaben zur Förderung und den Berechnungsgrundlagen ersehen. Der monatliche Förderungsbetrag wird immer am Ende des Monats für den Folgemonat ausbezahlt. Sollte sich eine Nachzahlung errechnen, wird diese ggf. vorab gesondert überwiesen.

Beurlaubung

Während eines Urlaubsemesters wird keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG gezahlt. Eine Beurlaubung ist dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Bei einer nachträglichen Beurlaubung wird die bereits ausgezahlte Förderung zurückgefordert. Eine nachträgliche Beurlaubung für ein bereits laufendes Semester (z. B. wegen Krankheit etc.) muss ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden. Das Nichtmitteilen einer Beurlaubung führt grundsätzlich zu einem Bußgeld.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum (BWZ) ist der Zeitraum über den der Antrag entschieden wird (i.d.R. zwei Semester). Für eine nahtlose Weiterförderung muss der vollständige Weiterförderungsantrag zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim Amt für Ausbildungsförderung vorliegen. Zur Erinnerung nutzen Sie den BAföG Fristenmelder auf unserer Homepage.

Bußgeld

Wer Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen nicht mitteilt (z. B. Urlaubssemester, Fachrichtungswechsel, Trennung der Eltern, Ausbildungsende beim Geschwister usw.), kann mit einem Bußgeld belegt werden. Daher sind alle Änderungen gerade auch im eigenen Interesse unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen.

Darlehensrückzahlung

Das BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Dieses ist erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in mtl. Raten zurückzuzahlen. Für Absolventen von Zweitstudien (hier auch die Konstellation Bachelor / Master) ist die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Von der Gesamtfördersumme ist die Hälfte zurückzahlen. Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 € innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Wenn 77 Monatsraten gezahlt wurden, wird die noch verbleibende Darlehensschuld erlassen. Dies schließt ein nach dem Bachelorabschluss gefördertes Masterstudium mit ein. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist zentral zuständig für alle Fragen, die die Rückzahlung des Darlehens betreffen.

Erläuterung zum Feststellungsbescheid des BVA

Einkommen

Für Antragsteller*innen selbst bleiben Brutto-Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (keine Vergütung aus einem Pflichtpraktikum) unter durchschnittlich 520,00 € im Monat anrechnungsfrei. Das bedeutet, in einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten können Sie insgesamt 6.240,00 € verdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Einkünfte aus einer Praktikums- oder Ausbildungsvergütung werden ohne Abzug eines Freibetrages angerechnet. Die Einkommensnachweise sind am Ende des Bewilligungszeitraumes gesammelt unaufgefordert einzureichen. Nach Eingang wird Ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum überprüft und ggf. korrigiert. Hierbei kann es zu einer Neuberechnung und ggf. Rückforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG kommen, sollte sich in dieser Zeit eine Anrechnung Ihres Einkommens auf den Förderbetrag ergeben.

Für Antragsteller*innen, Geschwister oder sonstige unterhaltsberechtigte Personen ist das Einkommen im aktuellen Bewilligungszeitraum maßgebend, bei den Eltern, dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Einkommensnachweise

Sollte kein Kontakt zu den Eltern bestehen oder diese die Herausgabe der Einkommensnachweise verweigern, ist dies dem Amt gegenüber schriftlich zu erklären und ein Nachweis über die erfolglose Anforderung (Kopie des Schreibens sowie Einschreiberückschein der Post) einzureichen. Die Einkommensnachweise werden dann durch das BAföG-Amt direkt bei den Eltern angefordert.

Elternunabhängige Förderung

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit dem Einkommen der Eltern. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung sind streng geregelt.

§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung

(3) 1 Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

²Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

Zur Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweise über die Zeiten Ihrer Erwerbstätigkeit (anhand von Sozialversicherungsnachweisen oder Lohnsteuerjahresbescheinigungen)
  • Nachweise über Wehr- oder Zivildienst
  • Nachweise über Mutterschutz und Elternzeiten
  • Nachweise über Erziehungsgeld
  • Nachweise über sämtliche Schul- und/oder Berufsabschlüsse

Erstantrag

Um einen Erstantrag handelt es sich bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt. Der Antrag sollte spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, da rückwirkend kein BAföG gezahlt wird.

Exmatrikulation

Wenn Sie sich exmatrikulieren, ist dies dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Sie müssen bekannt geben, warum Sie sich exmatrikuliert haben, wann Sie diesen Entschluss gefasst haben, wie lange Sie am Vorlesungsbetrieb teilgenommen haben bzw. wann die letzte Prüfung abgelegt wurde. Das BAföG Amt prüft dann, wie lange die Förderung noch zugestanden hat.

Das entsprechende Formular für die Exmatrikulation finden Sie auf unserer Homepage im BAföG-Service Center.

Fachrichtungswechsel

Ein Fachrichtung gewechselt ist dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Fachrichtungswechsel bis zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgt, ist dies für den BAföG-Bezug problemlos. Dies gilt allerdings nur für den erstmaligen Fachrichtungswechsel.

Für einen Fachrichtungswechsle nach dem dritten Semester, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das gleiche gilt, wenn bereits zum zweiten Mal die Fachrichtung gewechselt wird. Ein wichtiger Grund kann z.B. mangelnde Eignung oder ein Neigungswandel sein. Gegenüber dem BAföG-Amt muss eine schriftliche Begründung abgeben werden, warum die Fachrichtung gewechselt wird. Falls der Fachrichtungswechsel erst nach dem vierten Fachsemester erfolgt, muss neben dem wichtigen Grund auch ein unabweisbarer Grund vorliegen. Vor einem solchen Fachrichtungswechsel empfiehlt sich grundsätzlich eine Beratung im BAföG-Amt.

Alle erforderlichen Unterlagen und einzureichenden Nachweise sind auch über das BAföG-Service Center ersichtlich und hochladbar.

Fahrtkosten

Grundsätzlich sieht das BAföG eine Erstattung von Fahrtkosten bei einem Inlandsstudium nicht vor.

Förderungshöchstdauer

Die Förderungshöchstdauer ist die Zeit, für die Sie in einem Studiengang längstens BAföG erhalten können. Sie ist auf jedem Bescheid ersichtlich und kann sich ändern, wenn ein Auslandsstudium absolviert wird oder eine Beurlaubung vorliegt.

Formblätter

Der BAföG-Antrag muss auf den amtlichen Formblättern gestellt werden. Diese finden Sie im BAföG-Service Center.

Freibeträge

Von Ihrem Einkommen und Vermögen, sowie vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten werden vom Gesetzgeber festgelegte Freibeträge gewährt.

Geschwister

Für Geschwister, die sich in Ausbildung befinden und von Ihren Eltern unterhalten werden, kann für diese ein Freibetrag gewährt werden. Wird diese Ausbildung beendet, ist es dem BAföG-Amt sofort mitzuteilen.

Härtefreibetrag

Liegt bei einem Elternteil, einem Geschwister, Ihrem Ehegatten oder Ihnen selbst eine Schwerbehinderung vor, kann ein Härtefreibetrag beantragt werden. Eine aktuelle Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) oder (bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises) eine Bescheinigung des Versorgungsamtes ist dem BAföG-Amt vorzulegen.

Infothek

In der Infothek an der Mensa am Schloss können Unterlagen zum BAföG abgegeben werden.

Kinderbetreuungszuschlag

Falls Sie mit einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat in einem Haushalt leben kann der Kinderbetreuungszuschlag beantrag werden. Der Bedarf erhöht sich um 160 € für jedes Kind, wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie selbst beitragspflichtig kranken- oder pflegeversichert sind, kann ein Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung beantragt werden. Eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse mit Angabe der Rechtsgrundlage nach der die Versicherung besteht ist dem BAföG-Amt vorzulegen. Dies gilt auch für freiwillig oder privat versicherte Antragsteller*innen.

ACHTUNG: Vom Zuschuss ausgenommen sind die Studierenden an den Dualen Hochschulen. Seit dem 01.01.2012 besteht eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht für Studierende an den Dualen Hochschulen. Das bedeutet, Studierende dualer Studiengänge werden wie Auszubildende beurteilt, so dass aus der Zahlung der „Ausbildungsvergütung“ entsprechende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Studierenden und dem ausbildenden Betrieb) zu entrichten sind.

Kurzantrag

Wenn Sie noch nie BAföG beantragt haben, weil Sie davon ausgehen, aufgrund Ihrer Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse oder der Einkommensverhältnisse der Eltern keinen Anspruch zu haben, stellen Sie einen Kurzantrag. Das Formular finden Sie unter BAföG-Service Center und reichen Sie den Steuerbescheid Ihrer Eltern und ggf. Ehegatten des vorletzten Kalenderjahres ein. Sie erhalten dann eine unverbindliche Probeberechnung von uns. Danach können Sie entscheiden, ob Sie einen Formantrag auf BAföG stellen wollen.

Leistungsnachweis (Formblatt 5)

Ab dem 5. Fachsemester kann Ausbildungsförderung grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn die Hochschule bescheinigt, dass die üblichen Leistungen von vier Fachsemestern erbracht wurden. Dies ist vom zuständigen hauptamtlichen Lehrkörper (Unterschriftsberechtigter) auf dem Formblatt 5 zu bestätigen. Ebenfalls kann der Leistungsstand anhand einer Bescheinigung über die individuell erreichten ECTS-Leistungspunkte (Transcript of Records bzw. Statusbericht) zum Ende des jeweiligen Semesters nachgewiesen werden.

Wird in den ersten vier Monaten eines laufenden vierten Semesters eine Bescheinigung über die positiv bestätigten Leistungen bis zum Ende des dritten Semesters eingereicht oder dies anhand der ECTS-Leistungspunkte positiv nachgewiesen, kann dies als Grundlage für eine nahtlose Weiterförderung dienen. Bei Abgabe des Leistungsnachweises ab dem fünften Monat eines laufenden Semesters, müssen grundsätzlich die positiv erbrachten Leistungen des jeweils laufenden Semesters nachgewiesen werden.

Bei Unklarheiten zum Leistungsnachweis oder wenn die Leistungen ggf. nicht erbracht werden können lohnt sich die Beratung im BAföG Amt. Ferner weisen wir darauf hin, dass zur rechtzeitigen Vorlage dieses Nachweises Abgabefristen beachtet werden müssen (s. o.), ebenfalls ist gleichzeitig ein Antrag auf Weiterförderung zu stellen.

Master

Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt. Hierzu ist ein neuer BAföG-Antrag zu stellen. Wenn die letzte Prüfungsleistung des Bachelor maximal einen Monat vor Beginn des Master erbracht wurde und somit das Bachelorstudium abschließt, kann für den Monat der Übergangszeit zum Masterstudium Förderung nach dem BAföG bezogen werden, wenn für diesen Monat rechtzeitig ein neuer BAföG-Antrag gestellt wird. Für den Master-Studiengang kann nur BAföG erhalten werden, wenn dieser auf einem zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudienabschluss aufbaut. Nach einem Diplom-Abschluss, kann BAföG für das Master-Studium nicht geleistet werden.

Mietkosten

Wer nicht im Elternhaus oder in einer Wohnung, die im Eigentum der Eltern steht wohnt, kann den erhöhten Bedarfssatz für Studierende, die außerhalb der elterlichen Wohnung leben, erhalten. Die Höhe der Miete ist dabei unerheblich. Als Nachweis ist einmalig eine Kopie des abgeschlossenen Mietvertrages oder eine aktuelle Mietbescheinigung vorzulegen.

Nebenverdienst

siehe Einkommen

Praxissemester

Wenn ein Praxissemester abgeleistet wird, musst der Praktikanten-Vertrag sofort nach Abschluss dem BAföG-Amt vorgelegt werden. Die Gehaltsabrechnungen sind nach Ende des Bewilligungszeitraumes gesammelt nachzureichen. Praktikantenvergütung aus einem Pflichtpraktikum wird als Einkommen auf den Förderbetrag angerechnet.

Schulden

Eigene Schulden der Antragsteller*innen können ggf. vom Vermögen abgezogen werden. Die entsprechenden Nachweise zum Stichtag der Antragstellung müssen vorgelegt werden. Schulden der Eltern (z.B. Kredit für einen Hausbau) können nicht bei der Einkommensberechnung der Eltern berücksichtigt werden.

Spätere Vorlage des Leistungsnachweises

Wenn es nicht möglich ist, einen positiv ausgestellten Leistungsnachweis zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen, weil Sie z.B. Prüfungen nicht bestanden haben, krank waren, in studentischen Gremien mitgearbeitet haben bzw. sich das Studium wegen Kinderziehung verzögert, können Sie beim BAföG-Amt zusätzlich zu Ihrem ganz normalen BAföG Antrag (Weiterförderung), einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises stellen. Über diesen Antrag wird mit einem gesonderten Bescheid entschieden.

Staatsangehörigkeit

Deutsche i.S. des Grundgesetzes haben einen Förderungsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen des Gesetztes vorliegen. Auch ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Bei Fragen kontaktieren Sie gerne das BAföG-Amt.

Stipendien

Wenn Sie ein Stipendium von einem der Begabtenförderungswerke (z.B. Studienstiftung des Deutschen Volkes, Konrad Adenauer-Stiftung o.ä.) erhalten, entfällt die Förderung nach dem BAföG. Sobald das Stipendium bewilligt wurde, muss dies dem BAföG-Amt unter Vorlage des Bewilligungsschreibens bekanntgeben werden. Andere Stipendien (z.B. von Firmen) werden als Einkommen ganz oder teilweise angerechnet. Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen.

Studienabschlusshilfe

Wenn Sie Ihr Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können, jedoch keine Gründe i.S. des BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer haben, können Sie einen Antrag auf Studienabschlusshilfe für höchstens 12 Monate stellen. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb von vier Semestern nach der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass Sie innerhalb der Abschlusshilfedauer Ihr Studium abschließen können.

Stundung

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, weil Sie zu viel erhaltenes BAföG zurückzahlen müssen und es Ihnen nicht möglich ist, dies in einem Betrag aus Einkommen oder Vermögen innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen, können Sie einen Antrag auf Stundung stellen.

Telefon

Bei antragsbezogenen Fragestellungen können Sie im BAföG-Service Center unter Service & Kontakt online einen persönlichen Beratungstermin bei der für Sie zuständigen Sachbearbeitung buchen.

Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Wenn Sie Ihr Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können, kann ein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer gestellt werden, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen. Schwerwiegende Gründe können sein: Krankheit, Nichtbestehen von Prüfungsleistungen, Kindererziehung oder Mitarbeit in studentischen Gremien.

Umzug

Wenn Sie umziehen, teilen Sie dies bitte unter Vorlage des neuen Mietvertrages dem BAföG-Amt mit. Jede Änderung der Anschrift ist nach Ende des BAföG Bezugs dem Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln mitzuteilen, da der Darlehensanteil des BAföG durch das Bundesverwaltungsamt eingezogen wird.

Vermögen

Zum eigenen Vermögen zählen u.a. alle eigene Konten, Depots u. Wertpapiere, Bauspar- und Sparverträge, Lebensversicherungen, Grundstücke oder auch anteiliges Erbe am Haus, sonstiges. Auch ein KFZ gilt mit seinem aktuellen Zeitwert als Vermögen. Vermögenswerte sind zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich nachzuweisen.

Vollmacht

Aus Datenschutzgründen dürfen Auskünfte nur an die Antragsteller*innen selbst erfolgen. Auch können nur die Antragsteller*innen selbst Anträge stellen oder Widerspruch erheben. Soll dies eine andere Person Ihres Vertrauens im Vertretungsfall für Sie übernehmen können, müssen Sie hierzu eine schriftliche Vollmacht erteilen und beim BAföG-Amt einreichen.

Vorabentscheid

Wenn Sie beabsichtigen die Fachrichtung zu wechseln, den Fachrichtungswechsel aber davon abhängig machen, ob Sie weiterhin Ausbildungsförderung bekommen, können Sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorabentscheid stellen. Sie erfahren dann bereits bevor Sie den Fachrichtungswechsel tatsächlich vollzogen haben, ob weiterhin ein Förderanspruch besteht. Eine Begründung weshalb Sie beabsichtigen, die Fachrichtung zu wechseln ist erforderlich (vgl. hierzu die Ausführungen zum Fachrichtungswechsel).

Vorabentscheidungen können auch bei Aufnahme des Studiums bei Überschreitung der Altersgrenze getroffen werden. Auch in diesem Fall sollte man dies noch vor Aufnahme des Studiums tun.

Vorausleistung

Wenn die Eltern oder ein Elternteil sich weigern den Unterhaltsbetrag an Sie zu leisten, der lt. BAföG-Bescheid zu zahlen ist, können Sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Da in den meisten Fällen noch viele Fragen zu klären sind, erkundigen Sie sich bitte vorab beim BAföG-Amt und lassen Sie sich das Vorausleistungsverfahren ausführlich erklären.

Weiterförderung

siehe Wiederholungsantrag

Widerspruch

Wenn Sie mit einem Bescheid, den das BAföG-Amt erlassen hat, nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss schriftlich, mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen und innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid zugegangen ist, beim BAföG-Amt eingehen (eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend). Der Widerspruch muss begründet werden. Bevor Sie Widerspruch einlegen, empfiehlt sich eine Rückfrage im BAföG-Amt, um Missverständnisse zu klären und sich den Bescheid erklären zu lassen.

Wiederholungsantrag

Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, müssen Sie, wenn Sie weiterhin Ausbildungsförderung erhalten wollen, einen Wiederholungsantrag stellen. Dieser Wiederholungsantrag sollte zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums im Wesentlichen vollständig dem BAföG-Amt vorliegen.

Zuständigkeit

Wenn Sie an der Universität Mannheim, der Hochschule Mannheim, der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim, der Hochschule der Wirtschaft für Management, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, der Hochschule für Gesundheitsorientierte Wissenschaften Rhein-Neckar, Mannheim oder an der Popakademie Mannheim studieren oder eine Ausbildung zum Psychotherapeuten an einer Ausbildungsstätte in Mannheim machen, ist das BAföG-Amt des Studierendenwerks Mannheim für Ihren BAföG-Antrag zuständig. Bei einem Auslandsstudium richtet sich die Zuständigkeit nach dem Land, in dem Sie studieren.

Zweitstudium

Ein Zweitstudium kann grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt wenige Ausnahmefällen, in denen auch für ein Zweitstudium Ausbildungsförderung geleistet werden kann (z.B. abgeschlossenes Sportstudium, danach schwerer Unfall; der Beruf des Sportlehrers kann nicht mehr ausgeübt werden). Darüber muss dann gesondert entschieden werden.

Die Konstellation Bachelor/Master ist kein Zweitstudium in diesem Sinne. Ein beabsichtigtes Masterstudium, das auf einen abgeschlossenen Diplomstudiengang aufbaut, dagegen schon.