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Studierendenwerksbeitrag

Die soziale Infrastruktur (Mensen, Kindertagesstätten, Wohnanlagen, Beratungsstellen) an allen Hochschulen in Mannheim wird zum einen durch die Entgelte (Mieten, Menüpreise etc.) und zum anderen durch den gesetzlichen Studierendenwerksbeitrag finanziert. Der Studierendenwerksbeitrag (auch genannt Semesterbeitrag oder Solidarbeitrag) ist bei Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung über die jeweilige Hochschulkasse einzuzahlen.

Beitragshöhe für HWS 2024/25 bzw. WS 2024/2025

  • Für die Studierenden der Universität Mannheim pro Semester auf 85,00 Euro
  • Für die Studierenden der Hochschule Mannheim pro Semester auf 85,00 Euro
  • Für die Studierenden der Musikhochschule Mannheim pro Semester auf 85,00 Euro
  • Für die Studierenden der Popakademie Mannheim pro Semester auf 85,00 Euro
  • Für die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim pro Studienjahr auf 170,00 Euro
    Der Beitrag kann bei entsprechender Studiendauer je Semester (85,00 Euro) bezahlt werden.

 Beitragsordnung

Studierendenwerksbeitrag nicht gleich Verwaltungskostenbeitrag

Gern wird der Studierendenwerksbeitrag mit dem Verwaltungskostenbeitrag der Hochschulen in Höhe von 70,00 Euro verwechselt oder in einen Topf geworfen. Er wird zur Vereinfachung der Abwicklung zusammen mit den Studierendenwerksbeitrag erhoben und fließt allein den Hochschulen zu. Das Studierendenwerk erhält davon keinen Cent.

Rückerstattung Studierendenwerksbeitrag

Grundsätzlich gilt: Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation während des Semesters besteht nicht.

Eine Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags ist gemäß Beitragsordnung nur möglich wegen:

  • Bezahlung des Studierendenwerksbeitrages ohne Immatrikulation (§ 6 Ziff. 1 BO)
  • Exmatrikulation vor oder innerhalb von des ersten Monats nach Beginn des o.g. Semesters/ Studienjahrs (§ 6 Ziff. 1 BO)
  • Immatrikulation an einer anderen Hochschule bis Ende des 2. Monats des Semesters (§ 6 Ziff. 2 BO)

Die Frist verlängert sich um einen Monat, falls der Semesterbeginn an der anderen Hochschule nachweislich später liegt als an der Hochschule der Erstimmatrikulation. Zum Antrag auf Rückerstattung geht es hier.

In anderen als den aufgeführten Fällen kann der Beitrag nicht zurückerstattet werden.