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Arbeiten neben des Studium? Geht das überhaupt?

Studierende haben verschiedene Möglichkeiten während des Studiums zu arbeiten, um ihr Einkommen zu ergänzen und Berufserfahrung zu sammeln.

Hier finden Sie einen kurzen Überblick.

Minijob

Es handelt sich um eine Beschäftigung, die geringfügig entlohnt wird und unter bestimmte Einkommensgrenzen fällt. Aktuell beträgt die maximale monatliche Verdienstgrenze für Minijobs 538 EUR. Zu beachten ist die monatliche, bzw. die jährliche Einkommensgrenze, Sozialversicherung, steuerliche Aspekte, Stundenanzahl und Arbeitszeit und Krankenversicherung.

Werkstudent

Studierende, die neben des Studiums arbeiten, dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und erhalten, im Gegensatz zu regulären Teilzeitbeschäftigten, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Zu beachten ist die Arbeitszeitbeschränkungen, Einkommensgrenze, bzw. steuerliche Aspekte, Sozialversicherung und Krankenversicherung.

Selbstständig

Selbständig tätig ist, wer für einen Auftraggeber auf Rechnung arbeitet oder für ein vertraglich vereinbartes Honorar eine bestimmte Leistung erbringt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub. Wer auf Dauer als Selbständiger arbeitet, muss die gewerbliche Tätigkeit bei der Gemeinde anmelden (Gewerbeschein). Studierende, die nur zeitweise oder z.B. in den Semesterferien auf Rechnung selbständig arbeiten, müssen kein Gewerbe anmelden.

Praktikum

Vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktikum)
Die Praktikanten sind während des Praktikums, das in der Studien-und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist sozialversicherungsfrei. Die Dauer, die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung sind hier unerheblich.
Die Krankenversicherung für Studierende bleibt bestehen.

Vorgeschriebene Praktika vor oder nach dem Studium
Bei einem vorgeschriebenen Praktikum vor oder nach dem Studium besteht Sozialversicherungspflicht. Das Praktikum wird als Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung betrachtet. Der Beitrag des Praktikanten zur Krankenversicherung entspricht dem der studentischen Krankenversicherung. Familienversicherung ist vorrangig.

Nicht Vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktikum)
Bei nicht vorgeschriebenen Praktika mit Entgelt gelten die Regelungen zu geringfügig bzw. kurzfristigen Beschäftigungen sowie das Werkstudentenprivileg.

Nicht Vorgeschriebene Praktika
Für nicht vorgeschriebene Vor-/Nachpraktika ohne Entgelt besteht Sozialversicherungsfreiheit. Mit Entgelt gelten die Praktikanten als Beschäftigte und sind sozialversicherungspflichtig. Es besteht aber die Möglichkeit der Beitragsfreiheit nach den Regelungen der geringfügigen Beschäftigung.
Für nichteingeschriebene Vor-/Nachpraktikanten besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Kontakt

Patrick Sullivan | Emilia Schaaf
Telefon: 0621 49072 - 531 | -530

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